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Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Definition)

Förderkriterien

Fördergebiet: Bund
Förderberechtigte: Unternehmen
Ansprechpartner: Europäische Kommission

Ziel und Gegenstand

Um die Kohärenz und Effizienz der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Maßnahmen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen zu steigern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, empfiehlt die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds die Anwendung einer einheitlichen Definition zur Abgrenzung von kleinen und mittleren Unternehmen.

Definition der KMU

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden definiert als Unternehmen, die

  • weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR aufweisen.

Unterscheidung zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen

Für die Unterscheidung zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gelten folgende Abgrenzungen:

  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR,
  • kleine Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR,
  • mittlere Unternehmen: weniger als 250 Mitarbeiter und entweder Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR.

Einbeziehung von Partnerunternehmen bzw. verbundenen Unternehmen

Für die Bestimmung der Schwellenwerte gelten differenzierte Berechnungsmodelle, die je nach Unternehmenstyp zwischen eigenständigen Unternehmen, verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen unterscheiden (vgl. Artikel 3).

Je nach Unternehmenstyp müssen die Mitarbeiterzahlen sowie die finanziellen Schwellenwerte dem Antrag stellenden Unternehmen anteilsmäßig bzw. vollständig zugerechnet werden, um die endgültige Einstufung vornehmen zu können. Das bisher angewandte Unabhängigkeitskriterium entfällt.

Anpassung

Die Europäische Kommission ändert die gewählten Schwellenwerte für Umsatz und Bilanzsumme nach Bedarf, um den sich ändernden wirtschaftlichen Begebenheiten Rechnung zu tragen.

Veröffentlichungen und Rechtsgrundlagen

Amtsblatt Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36.

Wichtige Hinweise

Die EU-Kommission räumt Unternehmen die Möglichkeit ein, eine Selbsterklärung hinsichtlich ihrer Einstufung abzugeben. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) zusammen mit seinen Mitgliedsbanken ein Informationsblatt für die neue KMU-Definition (PDF) erarbeitet. Es soll Unternehmen und Beratern ermöglichen, die Einstufung selbständig vorzunehmen. Das Informationsblatt besteht aus:

  • Allgemeinen Erläuterungen,
  • Prüfschema,
  • Berechnungsschema und
  • Berechnungsbogen.

Die Allgemeinen Erläuterungen enthalten grundsätzliche Angaben sowie Definitionen für die einzelnen Unternehmenstypen. Mit Hilfe des Prüfschemas kann die Einordnung eines Unternehmens als eigenständiges, verbundenes bzw. Partnerunternehmen erfolgen. Das Berechnungsschema beinhaltet Angaben dazu, wie die Anrechnung der Schwellenwerte erfolgen muss.

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