Software- und Beratungshaus für die Entwicklung von innovationen Anwendungen

Gründercoaching Deutschland

Förderkriterien

Förderart: Zuschuss
Förderbereich: Beratung; Existenzgründung & -festigung; Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet: Bund
Förderberechtigte: Existenzgründer/in; Unternehmen
Ansprechpartner: Regionalpartner Gründercoaching Deutschland; KfW Mittelstandsbank

Ziel und Gegenstand

Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag untersagt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Die Kommission überprüft gemäß Art. 88 Abs. 1 EG-Vertrag fortlaufend die in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen. Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Kommission rechtzeitig über die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu informieren.

Die De-minimis-Verordnung legt den Schwellenwert fest, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Merkmale des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen.
Seit Januar 2007 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre bis zu 200.000 EUR (100.000 EUR im Straßenverkehrsbereich) betragen.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe, die in den zurückliegenden fünf Jahren ein Unternehmen gegründet oder übernommen haben.

Das Unternehmen muss im letzten Geschäftsjahr vor Beginn des Coachings die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen und seinen Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Nicht gefördert werden Existenzgründer, die überwiegend im Bereich der Unternehmensberatung tätig sind, Gründer im Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur sowie Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. Leitlinien der Europäischen Kommission.

Voraussetzungen

Die Gründung bzw. Übernahme muss erfolgt sein und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Bei einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen muss der Existenzgründer über eine ausreichende unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen.

Bei der Förderung von Gründungen aus der Arbeitslosigkeit muss die Antragstellung im ersten Jahr nach der Gründung erfolgen. Zudem muss der Existenzgründer im ersten Jahr nach Gründung Leistungen nach dem SGB zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erhalten haben.

Die Existenzgründung muss auf eine Vollexistenz ausgerichtet sein.

Die Förderung setzt eine Coachingempfehlung des Regionalpartners und eine Zusage der KfW voraus. Mit dem Coaching darf erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW begonnen werden.

Die eingesetzten Berater müssen in der KfW-Beraterbörse ( http://www.kfw-beraterboerse.de) gelistet und für das Gründercoaching Deutschland freigeschaltet sein.

Nicht gefördert werden insbesondere Coachingmaßnahmen in der Vorgründungsphase sowie Beratungen, die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • in den neuen Bundesländern 75%,
  • in den alten Bundesländern (einschl. Berlin) 50%

des Beraterhonorars bei einem maximalen Tagessatz von 800 EUR. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Netto-Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 6.000 EUR nicht überschreiten.

Unternehmen mit Sitz in so genannten „Phasing out"-Regionen (Südwest-Brandenburg, Lüneburg, Leipzig und Halle) erhalten einen Zuschuss von 75% des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 EUR.

Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit erhalten einen erhöhten Zuschuss von 90% des Beraterhonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000 EUR.

Die Förderung kann innerhalb der laufenden Förderperiode (2007-2013) bis zur Ausschöpfung der maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 EUR wiederholt beantragt werden.

Quelle

Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 20. Oktober 2008, Bundesanzeiger Nr. 163 vom 28. Oktober 2008, S. 3846; Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 20. August 2008, Bundesanzeiger Nr. 136 vom 9. September 2008, S. 3293; geändert durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 2008, Bundesanzeiger Nr. 197 vom 30. Dezember 2008, S. 4749; Merkblatt der KfW Mittelstandsbank, Stand Januar 2009.

Geltungsdauer

Die Richtlinien sind bis zum 31. Dezember 2013 befristet.

Wichtige Hinweise

Seit dem 1. Oktober 2008 erhalten Existenzgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen, eine erhöhte Förderung von 90% des Beraterhonorars, maximal 3.600 EUR.

Eine gleichzeitige Förderung der Beratungsmaßnahme aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist ausgeschlossen.

Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.

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