


| Förderart: | Zuschuss |
| Förderbereich: | Forschung & Innovation (themenoffen); Unternehmensfinanzierung |
| Fördergebiet: | Sachsen |
| Förderberechtigte: | Unternehmen; Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband/Vereinigung |
| Ansprechpartner: | Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB) |
Der Freistaat Sachsen fördert im Rahmen der Richtlinien zur Mittelstandsförderung die Vorbereitung, Organisation (Aufbau, Stabilisierung und Ausbau) und das Marketing von Beschaffungs-, Produktions-, Entwicklungs- und Vertriebskooperationen sowie deren Mischformen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann neben dem Aufbau von Organisationsstrukturen zwischen den kooperierenden Unternehmen auch der eigentliche Kooperationsgegenstand gefördert werden.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen.
Sofern sie als Träger der Kooperationsmaßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen auftreten, sind auch Kommunen, Landkreise, Kammern, Verbände, Technologie- und Gründerzentren und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter antragsberechtigt.
Es müssen sich mindestens drei KMU an der Kooperation beteiligen. Als weitere Partner können zum Beispiel Forschungsinstitute und Hochschulen in die Kooperation einbezogen werden.
Als Projektmanager einzusetzende Personen müssen ihre fachliche und organisatorische Kompetenz in geeigneter Form nachweisen. Ein externes Projektmanagement kann nur gefördert werden, wenn die Weiterführung des Managements nach Auslaufen der Förderung gewährleistet ist.
Kooperationen, die aus anderen Richtlinien gefördert werden können, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Umsetzung von Forschungs- und vorwettbewerblichen Entwicklungsvorhaben erfolgt in der Regel auf Basis der FuE-Verbundprojektförderung. Eine Unterstützung im Rahmen der Mittelstandsförderung ist nur dann möglich, wenn
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Wenn der Kooperationsgegenstand gefördert wird, sind bis zu 100.000 EUR in einem Fördergebiet der 1. Priorität für die GA-Förderung zuwendungsfähig. Bei Maßnahmen außerhalb des Fördergebietes der 1. Priorität für die GA-Förderung sind maximal 30.000 EUR zuwendungsfähig.
Die Förderung des Aufbaus von Organisationsstrukturen zwischen den kooperierenden Unternehmen richtet sich nach der jeweiligen Maßnahme. Die Höhe der Grundförderung beträgt 65% der zuwendungsfähigen Ausgaben für maximal zwei Projektjahre. Unter betimmten Voraussetzungen ist ein erhöhter Fördersatz von bis zu 80% der Ausgaben möglich. Ab dem dritten Projektjahr erfolgt eine Finanzierung ausschließlich zur Deckung eines verbleibenden Fehlbedarfs, maximal in Höhe von 50% und bei erhöhtem Fördersatz maximal in Höhe von 65%.
Bei der Bestimmung zuwendungsfähiger Ausgaben gelten Höchstgrenzen.