


| Förderart: | Zuschuss |
| Förderbereich: | Außenwirtschaft; Messen & Ausstellungen |
| Fördergebiet: | Sachsen |
| Förderberechtigte: | Unternehmen; Verband/Vereinigung |
| Ansprechpartner: | Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB) |
Der Freistaat Sachsen unterstützt im Rahmen der Richtlinien zur Mittelstandsförderung kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Erschließung neuer Märkte mit dem Ziel, Bekanntheitsgrad und Akzeptanz sächsischer Unternehmen und ihrer Erzeugnisse zu verbessern.
Gefördert wird die Teilnahme von KMU an Auslandsmessen und internationalen Messen in Deutschland, die Teilnahme an Gemeinschaftsaktionen kleiner Unternehmen zur Darstellung ihrer Produkte bei regionalen Messen, die Teilnahme von KMU an Produktpräsentationen, die von Kommunen, Landkreisen, Kammern, Verbänden oder sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter organisiert werden sowie die Teilnahme von KMU an Symposien, die der Erschließung ausländischer Märkte dienen.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen.
Bei Produktpräsentationen sind Kammern, Verbände sowie sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter antragsberechtigt, wenn sie als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU handeln.
Unternehmen, die am Bundesprogramm zur Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland teilnehmen, werden nicht gefördert.
Bei Messen und Symposien müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 2.000 EUR betragen, bei Produktpräsentationen und Erstellung von Werbematerialien mindestens 5.000 EUR.
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben, bei kleinen Unternehmen bis zu 65% der förderfähigen Ausgaben.
Für die Teilnahme an Messen, Produktpräsentationen, Symposien gilt: